Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines andern. Auch ein Schulderlass (Forderungsverzicht) kann daher eine Schenkung darstellen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24; vgl. auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6 zu § 233).