Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2.1 Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Der Begriff der Schenkung umfasst grundsätzlich drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit, Schenkungswille. Als viertes Element kann noch die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern dazugezählt werden, wobei dieses Element an sich bereits in der Vermögenszuwendung enthalten ist. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten.