Eine finanzielle Bereicherung sei nie beabsichtigt gewesen. Die Zuwendung von B sei zinslos bzw. unentgeltlich erfolgt. Es sei hier denn von einer unentgeltlichen Zuwendung zur Bereicherung der Biodiversität auszugehen. Es gehe vorliegend zudem um Wertvorstellungen. Da der Rekurrent im … auf dem Hof Y schwer verunfallt sei, habe die Zuwendung B nicht zurückbezahlt werden können. Auf die Erhebung von Schenkungssteuern sei daher zu verzichten. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.