Dazu wurde v.a. angeführt, die Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts liege hier im Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, mithin in einer Verminderung der Passiven. Ob die Darlehensgewährung bzw. dessen Erlass zu einem Wertzuwachs des Hofes Y geführt habe, sei unerheblich. Nur juristische Personen könnten wegen einer gemeinnützigen Zweckverfolgung von der Schenkungssteuerpflicht befreit werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Eine finanzielle Bereicherung sei nie beabsichtigt gewesen.