Aufgrund des Verkehrswerts des Betriebs von ca. CHF 506'000 seien diese Investitionen nicht wertvermehrend. Die im eigentlichen Immobilienbereich in der Schweiz üblichen Wertberechnungen könnten bei der Festlegung des Ertrags- und Vermögenswerts der betroffenen Liegenschaft nicht angewendet werden. Zur Begründung der uneigennützigen Tätigkeit auf dem Betrieb wurde auf die Unterlagen im Einspracheverfahren verwiesen und auf die Homepage des Betriebs. Ein Vermögenszuwachs durch die "Spende" von B sei nicht feststellbar; der eigentliche Zuwachs sei beim "Naturkapital" der Landfläche eingetreten.