Dies gelte ebenso im vorliegenden Fall. Für die Darlehensgewährung wie auch für den späteren Forderungsverzicht seien persönliche bzw. freundschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Auch wenn die Förderung der Biodiversität wichtig und sinnvoll sei, sei entscheidend, dass der Beschenkte durch die Schenkung bereichert worden sei; eine Ausnahme von der Schenkungssteuer sei nicht gegeben. So oder anders sei der Einsprecher als Empfänger der Zuwendung steuerpflichtig. 2. Gegen diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrent) am 16. April 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein.