es gab dem Einsprecher Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit E-Mail vom 12. Mai 2017. Am 22. Januar 2018 verlangte das Steueramt vom Einsprecher zusätzliche Auskünfte. Diese wurden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 erteilt. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe mit Schreiben vom 30. April 2017, Postaufgabe: 2. Mai 2017, frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Auch der Erlass einer Darlehensforderung ohne entsprechende Gegenleistung sei eine Zuwendung im Sinne der schenkungssteuerrechtlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenso im vorliegenden Fall.