{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-2_2018-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2166a04cc5db4de65bb0d02e09da4c05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:22", "Checksum": "bb2a200769bfa95a3b27866c1325bff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nOb die Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Erlass des Darlehens einer juristischen Person zugekommen wäre. Es können denn nur juristische Personen wegen einer gemeinnützigen Zielverfolgung von der Schenkungssteuer befreit werden (vgl. § 236 Abs. 1 lit. d und § 90 Abs. 1 lit. i StG). Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent der Darlehensgeberin für den Verzicht auf das Darlehen eine Gegenleistung erbracht hätte oder dass der Verzicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt oder der Rekurrent bedürftig wäre. Daran ändert nichts, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Rekurrenten offenbar ein freundschaftliches Verhältnis besteht. Dass diese die Biodiversität fördern wollen, kann auch zu keinem andern Resultat führen. Betragsmässig ist die Schenkungssteuerveranlagung nicht beanstandet worden. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.\nDer Rekurs ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'584 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'084).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'584 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Aufsicht (mit Beilagen)\n- KStA, Sondersteuern\nExpediert am:"}