{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-2_2018-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2166a04cc5db4de65bb0d02e09da4c05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:22", "Checksum": "bb2a200769bfa95a3b27866c1325bff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\n\nMit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Eine finanzielle Bereicherung sei nie beabsichtigt gewesen. Die Zuwendung von B sei zinslos bzw. unentgeltlich erfolgt. Es sei hier denn von einer unentgeltlichen Zuwendung zur Bereicherung der Biodiversität auszugehen. Es gehe vorliegend zudem um Wertvorstellungen. Da der Rekurrent im … auf dem Hof Y schwer verunfallt sei, habe die Zuwendung B nicht zurückbezahlt werden können. Auf die Erhebung von Schenkungssteuern sei daher zu verzichten.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.\n2.1 Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Der Begriff der Schenkung umfasst grundsätzlich drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit, Schenkungswille. Als viertes Element kann noch die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern dazugezählt werden, wobei dieses Element an sich bereits in der Vermögenszuwendung enthalten ist. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines andern. Auch ein Schulderlass (Forderungsverzicht) kann daher eine Schenkung darstellen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24; vgl. auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6 zu § 233). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).\nUnter die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).\n2.2 Nach der Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuer-begründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.\n3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit dem Hof Y in Z einen Bauernhof gekauft, um die Biodiversität zu fördern. Anschliessend hat er nach seinen Angaben rund CHF 450'000 in die Renovation des Hofes gesteckt. Dieses Geld wurde dem Rekurrenten teilweise durch ein Darlehen von B zur Verfügung gestellt. Von diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde. Der Rekurrent verlangt, dass von der Schenkungssteuer abgesehen wird, v.a. weil sein Engagement gemeinnützig sei. Wertvermehrende Investitionen würden wegen der Ertragswertobergrenze nicht zu einem Mehrwert führen. Der Rekurrent sei somit nicht bereichert.\n3.2 Der Darlehensverzicht führt indessen dazu, dass der Rekurrent das gewährte Darlehen nicht zurückerstatten muss. Insofern ist der Rekurrent denn bereichert. Der Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar. Zudem ist eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nur bei juristischen Personen möglich. Natürliche Personen können demgegenüber Spenden an steuerbefreite Organisationen steuerlich abziehen. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch eine Schenkung erhalten; diese ist nach den Erwägungen zu besteuern. Das Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet.\n3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen."}