{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-2_2018-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139662&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2166a04cc5db4de65bb0d02e09da4c05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:22", "Checksum": "bb2a200769bfa95a3b27866c1325bff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2\nRegeste:\nSchenkungssteuer\n\nA\ngegen\nbetreffend Schenkungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Meldung vom 15. Dezember 2016 gab B dem kantonalen Steueramt eine Schenkung bekannt an A im Betrag von CHF 100'000. Gegenstand der Schenkung sei ein Darlehenserlass; als Datum der Schenkung wurde der 15. Dezember 2016 angegeben. Am 24. Januar 2017 ersuchte das Steueramt den Beschenkten um Zustellung diesbezüglicher Unterlagen. Mit E-Mail vom 12. Februar 2017 bat der Beschenkte das Steueramt um Sistierung der entsprechenden Schenkungssteuer. Er habe auf dem Hof Y in Z während Jahren diverse ausserordentliche und kostspielige Meliorations- und Renovationsmassnahmen ausgeführt; diese seien nur dank der finanziellen Unterstützung von B möglich gewesen. Ohne diese Unterstützung hätte der Landwirtschaftsbetrieb des Hofes liquidiert werden müssen.\nMit Schenkungssteuerveranlagung vom 30. März 2017 stellte das Steueramt dem Beschenkten eine Schenkungssteuer von CHF 21'680.90 in Rechnung, ausgehend von einem steuerbaren Betrag von CHF 85'900. Mit E-Mail vom 30. April 2017 bzw. Schreiben vom 30. April 2017 erhob der Beschenkte Einsprache und verlangte erneut die Sistierung der Schenkungssteuer. Dazu brachte der Einsprecher v.a. vor, das Darlehen von B sei ausschliesslich zur Mitfinanzierung der Bemühungen zur Förderung, Stabilisierung und Ausweitung der Artenvielfalt auf dem Hof Y und der angrenzenden Flächen verwendet worden. Die Relevanz dieser Bemühungen sei von eidgenössischen und kantonalen Stellen sowie von Naturschutzorganisationen mehrfach bestätigt worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 hielt das Steueramt fest, dass die Einsprachefrist verpasst worden sei; es gab dem Einsprecher Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit E-Mail vom 12. Mai 2017. Am 22. Januar 2018 verlangte das Steueramt vom Einsprecher zusätzliche Auskünfte. Diese wurden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 erteilt.\nMit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe mit Schreiben vom 30. April 2017, Postaufgabe: 2. Mai 2017, frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Auch der Erlass einer Darlehensforderung ohne entsprechende Gegenleistung sei eine Zuwendung im Sinne der schenkungssteuerrechtlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenso im vorliegenden Fall. Für die Darlehensgewährung wie auch für den späteren Forderungsverzicht seien persönliche bzw. freundschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Auch wenn die Förderung der Biodiversität wichtig und sinnvoll sei, sei entscheidend, dass der Beschenkte durch die Schenkung bereichert worden sei; eine Ausnahme von der Schenkungssteuer sei nicht gegeben. So oder anders sei der Einsprecher als Empfänger der Zuwendung steuerpflichtig.\n2. Gegen diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrent) am 16. April 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent beantragte, die uneigennützige, engagierte Tätigkeit für die Erhaltung und Stabilisierung der Artenvielfalt auf der Fläche des Landwirtschaftsbetriebs Hof Y, Z und der angrenzenden Flächen in den Jahren … sei anzuerkennen. Die Schenkungssteuer sei aufzuheben. Der bereits überwiesene Betrag von CHF 21'680.90 sei an den Rekurrenten zurückzuzahlen. Die Verfahrenskosten seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei betreffend Vermögensvermehrung falsch festgestellt worden. Der betroffene Landwirtschaftsbetrieb unterliege den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Nach dem Kauf im Jahr … musste die Liegenschaft laut Rekurrent aufwändig saniert und an die Wasser- und Kanalisationsleitungen angeschlossen werden; hinzu kam die Erschliessung zu den Nachbarhöfen. Ausserdem seien weitere Sanierungskosten entstanden. Insgesamt seien in den letzten 28 Jahren ohne die ausserordentlichen Kosten der Biodiversitätsmassnahmen über CHF 450'000 in den Betrieb investiert worden. Aufgrund des Verkehrswerts des Betriebs von ca. CHF 506'000 seien diese Investitionen nicht wertvermehrend. Die im eigentlichen Immobilienbereich in der Schweiz üblichen Wertberechnungen könnten bei der Festlegung des Ertrags- und Vermögenswerts der betroffenen Liegenschaft nicht angewendet werden. Zur Begründung der uneigennützigen Tätigkeit auf dem Betrieb wurde auf die Unterlagen im Einspracheverfahren verwiesen und auf die Homepage des Betriebs. Ein Vermögenszuwachs durch die \"Spende\" von B sei nicht feststellbar; der eigentliche Zuwachs sei beim \"Naturkapital\" der Landfläche eingetreten. Dieser Vermögenszuwachs sei aber rein ideell und habe keine Wirkung auf den Ertragswert in Form des Pachtzinses oder auf den maximal möglichen Verkehrswert bei einem Verkauf. Alle über den Kaufpreis hinausgehenden Investitionen seien als \"à fonds perdu\" zu betrachten. Es wurde um Gutheissung des Rekurses ersucht.\nMit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts liege hier im Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, mithin in einer Verminderung der Passiven. Ob die Darlehensgewährung bzw. dessen Erlass zu einem Wertzuwachs des Hofes Y geführt habe, sei unerheblich. Nur juristische Personen könnten wegen einer gemeinnützigen Zweckverfolgung von der Schenkungssteuerpflicht befreit werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt."}