Eine solche ist gegeben wie hier bei der Übertragung der Mehrheit der Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft (§ 206 Abs. 1 lit. d StG; vgl. Müller, a.a.O., S. 443). Im Übrigen würde eine sinngemäss beantragte Parteiverhandlung vorliegend auch nichts ändern. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, sind hier nicht gegeben (§ 163 Abs. 3 StG). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'300 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 800).