Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Vorliegend geht es nach den Erwägungen v.a. auch um eine lebzeitige Abtretung einer Liegenschaft. Insofern können entgegen der Ansicht der Rekurrentin die erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sein (vgl. §§ 217 ff. und 223 ff. StG); eine erbschaftssteuerrechtliche Steuerbefreiung ist folglich nicht möglich (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Der Handänderungssteuer unterliegt nach dem Gesagten auch eine wirtschaftliche Handänderung (§ 206 Abs. 1 StG). Eine solche ist gegeben wie hier bei der Übertragung der Mehrheit der Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft (§ 206 Abs. 1 lit.