Die Parteien, wie hier die Rekurrentin und ihre Mutter, sind frei, ob sie die Vermögenswerte zu Lebzeiten oder erst im Todesfall übertragen wollen. Je nachdem führt dies zu einer unterschiedlichen Besteuerung, mithin zur Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Handänderungssteuer etc. Wird ein Grundstück oder die Aktienmehrheit an einer Immobilien AG wie hier im Rahmen eines Erbvorbezugs auf die Nachkommen übertragen, führt dies indes zu einer reduzierten Handänderungssteuer (um die Hälfte, von 2.2 % auf 1.1 %; vgl. § 212 StG). Das Rechtsmittel ist demnach unbegründet. 3.3 Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.