daher dürften hier bei einem Erbvorbezug auch keine Steuern verlangt werden. 3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass 75 % einer Immobiliengesellschaft übertragen wurden (3'000 Namenaktien). Auch der Verkehrswert der Liegenschaft ist nicht bestritten (… Mio. Franken). Die Parteien, wie hier die Rekurrentin und ihre Mutter, sind frei, ob sie die Vermögenswerte zu Lebzeiten oder erst im Todesfall übertragen wollen.