Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrer Mutter 75 % des Aktienkapitals der C AG, Z übernommen. Bei der Firma handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft (Handelsregisterauszug, Bilanz per 31.12.2016; vgl. KSGE 2006 Nr. 12 E. 3; Müller, a.a.O., S. 442). Aufgrund der geltend gemachten wirtschaftlichen Handänderung wurde eine Handänderungssteuer von letztlich CHF … in Rechnung gestellt. Die Rekurrentin ist dagegen v.a. der Ansicht, dass sie bei einer Übernahme im Erbfall keine Steuern bezahlen müsse; daher dürften hier bei einem Erbvorbezug auch keine Steuern verlangt werden.