%, bei Erwerb unter Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachkommen die Hälfte (§ 212 StG). Indem das Steuergesetz für die Handänderungssteuer auf die wirtschaftliche Handänderung abstellt, übernimmt es die Praxis der früheren kantonalen Rekurskommission, begründet im Entscheid KRKE 1979 Nr. 24. Damals entschied die KRK, nur die wirtschaftliche Handänderung gebe Anlass zur Erhebung der Handänderungsgebühr.