Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Steuerfrei ist die Handänderung zufolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis; § 207 lit. a StG). Der Steuersatz beträgt 2.2 %, bei Erwerb unter Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und durch Nachkommen die Hälfte (§ 212 StG).