Zudem sei die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorliegend das massgebende Kriterium. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. Dazu ist von der Rekurrentin beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Einspracheentscheid des Steueramts betreffend Handänderungssteuer kann Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden (§ 214 Abs. 3 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11). Die Eingabe der Rekurrentin erfolgte frist- und formgerecht. Auf den Rekurs ist damit einzutreten. 2. Der Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG).