Von einer Kostenauflage sei abzusehen. Zudem sei eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, vorliegend gehe es um einen sog. Vorempfang. Dabei kämen die erbsteuerrechtlichen Gesetzesbestimmungen nicht zur Anwendung. Daher sei auch die entsprechende Steuerbefreiung beim Erbrecht nicht anwendbar. Bei der Handänderungssteuer erfolge hier indes eine Privilegierung. Vorbehalten bleibe eine spätere erbrechtliche Ausgleichung oder Herabsetzung. Zudem sei die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vorliegend das massgebende Kriterium.