2. Gegen diese Verfügung liess A (nachfolgend Rekurrentin) am 12. April 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Zur Begründung wurde v.a. festgehalten, dass die streitige Veranlagung im stossenden Widerspruch stehe zum steuerlichen Gerechtigkeitsgedanken; das Vorgehen sei als unhaltbare Ermessensausübung anzusehen. Für eine Praxisänderung würden ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen der Einsprache verwiesen. Die Rekurrentin liess sinngemäss beantragen, der umstrittene Vorgang sei als steuerfrei zu behandeln. Die Veranlagung sei daher aufzuheben. Von einer Kostenauflage sei abzusehen.