Die Handänderungssteuer wurde neu auch CHF … veranlagt, berechnet zum Satz von 1.1 % von einem Abgabewert von … Mio. Franken. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gehe hier um eine Immobiliengesellschaft. Obwohl nur ¾ der Aktien übertragen worden seien, werde die Handänderungssteuer auf dem ganzen Verkehrswert des Gesellschaftsgrundstücks erhoben. Das Geschäft sei eine Abtretung zu Lebzeiten. Unerheblich sei sodann, ob die Aktien entgeltlich oder unentgeltlich übertragen würden. Die Eingabe sei insoweit unbegründet. 2. Gegen diese Verfügung liess A (nachfolgend Rekurrentin) am 12. April 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen.