Die Gesellschaft hält das Grundstück GB Y Nr. 0001 in ihrem Eigentum. Mit Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung vom 29. Januar 2018 eröffneten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD der Beschenkten die Veranlagung der Handänderungssteuer von CHF …, berechnet zum Satz von 1.1 % von einem Abgabewert von … Mio. Franken. Gegen diese Veranlagung erhob A mit Schreiben ihres Vertreters vom 24. Februar 2018 Einsprache und verlangte die Aufhebung, eventuell die Reduktion der Handänderungssteuer. Es wurde v.a. geltend gemacht, es gehe hier um einen Erbvorbezug bzw. eine unentgeltliche Zuwendung resp. allenfalls um die Einräumung einer Nutzniessung.