{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-1_2018-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140398&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d1dc9421e6e26880e9b47fb9258e423e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:04:22", "Checksum": "799a878e9f5dbbdab430d9b804616b3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n3.1 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrer Mutter 75 % des Aktienkapitals der C AG, Z übernommen. Bei der Firma handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft (Handelsregisterauszug, Bilanz per 31.12.2016; vgl. KSGE 2006 Nr. 12 E. 3; Müller, a.a.O., S. 442). Aufgrund der geltend gemachten wirtschaftlichen Handänderung wurde eine Handänderungssteuer von letztlich CHF … in Rechnung gestellt. Die Rekurrentin ist dagegen v.a. der Ansicht, dass sie bei einer Übernahme im Erbfall keine Steuern bezahlen müsse; daher dürften hier bei einem Erbvorbezug auch keine Steuern verlangt werden.\n3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass 75 % einer Immobiliengesellschaft übertragen wurden (3'000 Namenaktien). Auch der Verkehrswert der Liegenschaft ist nicht bestritten (… Mio. Franken). Die Parteien, wie hier die Rekurrentin und ihre Mutter, sind frei, ob sie die Vermögenswerte zu Lebzeiten oder erst im Todesfall übertragen wollen. Je nachdem führt dies zu einer unterschiedlichen Besteuerung, mithin zur Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Handänderungssteuer etc. Wird ein Grundstück oder die Aktienmehrheit an einer Immobilien AG wie hier im Rahmen eines Erbvorbezugs auf die Nachkommen übertragen, führt dies indes zu einer reduzierten Handänderungssteuer (um die Hälfte, von 2.2 % auf 1.1 %; vgl. § 212 StG). Das Rechtsmittel ist demnach unbegründet.\n3.3 Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Vorliegend geht es nach den Erwägungen v.a. auch um eine lebzeitige Abtretung einer Liegenschaft. Insofern können entgegen der Ansicht der Rekurrentin die erbschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar sein (vgl. §§ 217 ff. und 223 ff. StG); eine erbschaftssteuerrechtliche Steuerbefreiung ist folglich nicht möglich (vgl. § 225 Abs. 1 lit. b StG). Der Handänderungssteuer unterliegt nach dem Gesagten auch eine wirtschaftliche Handänderung (§ 206 Abs. 1 StG). Eine solche ist gegeben wie hier bei der Übertragung der Mehrheit der Beteiligungsrechte einer Immobiliengesellschaft (§ 206 Abs. 1 lit. d StG; vgl. Müller, a.a.O., S. 443). Im Übrigen würde eine sinngemäss beantragte Parteiverhandlung vorliegend auch nichts ändern. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Besondere Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, sind hier nicht gegeben (§ 163 Abs. 3 StG). Die Gerichtskosten sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'300 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 800). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 163 Abs. 4 StG).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'300 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nBundesgerichtsurteil vom 28. September 2018 (2C_853/2018); die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."}