Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier demnach zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten die Regelung nicht gekannt haben mögen. Ausserdem ist dieser Ausnahmetatbestand im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend anzuwenden. Der Rekurs ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘259 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 759). **************** Demnach wird erkannt: 1.