O., S. 453, Ziff. 4.2.2). Die Rekurrenten haben denn sinngemäss solche Gründe geltend gemacht. Konkret geht es hier um die Einschulung des Sohnes in den Kindergarten in XZ. Die Rekurrenten haben sich aber nach dem Gesagten relativ früh entschlossen, aus dem Haus in X auszuziehen. Eine Ausnahme im Sinne der erwähnten Regelung kann hier nicht vorliegen, da vorliegend keine hindernde Situation gegeben und es nicht unvorhergesehen gewesen ist, dass das Kind eingeschult wird; dies mussten die Rekurrenten gewusst haben. Von einer dauernden Selbstnutzung des Hauses in X kann daher nicht gesprochen werden. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3