aufgrund der Akten ist dies der Vater der Rekurrentin. Es wurden laut Steuererklärung auch Mieteinnahmen von CHF 4'800 deklariert. Dass die Vermietung gemäss den Angaben der Rekurrenten nicht stattgefunden hat, ist demnach wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, müssten sie sich nach Treu und Glauben auf der fehlerhaften Selbstdeklaration behaften lassen. Den Sachverhalt in jedem Verfahren anders darzustellen, um daraus profitieren zu können, darf keinen Rechtsschutz finden. Ob die Rekurrenten nach ihren Einwänden die streitige Steuer bezahlen können, kann hier nicht beurteilt werden.