Im vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden Selbstnutzung gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist zuerst abzuklären, ob die Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens 1 Jahr gedauert hat. Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist vorliegt. 3.1 Die Rekurrenten haben im August 2014 ein Einfamilienhaus in X gekauft (Kaufvertrag Nr. 0000). Ab … November 2014 wollten sie nach ihren Angaben das Haus nutzen und beantragten eine steuerfreie Handänderung (Gesuch vom … 8.2014). Per … August 2015 meldeten sie sich unbestrittenermassen in X ab und in XZ an.