Momentan würden sie nur einen Lohn beziehen. Sollten sie die Handänderungssteuer im Nachhinein bezahlen müssen, hätten sie dadurch finanzielle Probleme. Sie hätten von der Regelung der 1-Jahresfrist nicht gewusst; sie hätten sonst eine andere Lösung gesucht. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann der Steuerpflichtige beim Steuergericht Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erheben. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig.