Schon vor Bezug des Wohneigentums in X sei klar gewesen, dass der Sohn im darauffolgenden Jahr den Kindergraten besuchen werde. Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, für die Handänderungssteuer ein anderes Hauptsteuerdomizil geltend zu machen, um der Erhebung dieser Steuer zu entgehen. Mit Replik vom 21. November 2017 hielten die Rekurrenten an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Sie führten zusätzlich v.a. noch aus, der Sohn habe bereits mit 4 Jahren in den Kindergarten gemusst. Darauf seien die Rekurrenten nicht vorbereitet gewesen. Momentan würden sie nur einen Lohn beziehen.