So hätten sie die Liegenschaft in X 10 Monate bewohnt. Diese sei nicht im erforderlichen Mass dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt worden. Infolge der Meldung des Wohnsitzwechsels von X sei XZ zum Hauptsteuerdomizil der Rekurrenten geworden. Die Voraussetzungen der steuerfreien Handänderung seien daher nicht erfüllt. Eine Ausnahme sei nicht anzunehmen und auch nicht geltend gemacht worden. Schon vor Bezug des Wohneigentums in X sei klar gewesen, dass der Sohn im darauffolgenden Jahr den Kindergraten besuchen werde.