Zu jenem Zeitpunkt hätten in XZ die Schwiegereltern und die beiden Schwager mit ihren Familien gewohnt. Für die Rekurrenten hätte es insofern gar keinen Platz gegeben. Sie hätten somit weiterhin ihr Reiheneinfamilienhaus in X bewohnt. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verwies in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führte es im Wesentlichen aus, die behördlichen Daten würden mit der Selbstdeklaration der Rekurrenten übereinstimmen. So hätten sie die Liegenschaft in X 10 Monate bewohnt.