Das Steueramt brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Deklaration ungewollt falsch sein soll, da die Einwohnerkontrollen von X und XZ den Zeitpunkt des Wohnungswechsels der Einsprecher per 31. August 2015 bestätigen würden. Demnach hätten die Einsprecher das Grundstück in X weniger als 1 Jahr selbst zu Wohneigentum genutzt, was die Steuerbefreiung ausschliesse. Die eingereichten Stromrechnungen bis und mit 30. April 2016 würden daran auch nichts ändern. 2. Gegen den Einspracheentscheid des Steueramts erhoben A + B Y (im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 14. August 2017 Einsprache an das Steueramt.