Nach der zweiten Kontrolle lehnte das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung ab. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 21. Juni 2017 eröffnete das Departementssekretariat des Finanzdepartements A + B Y die Handänderungssteuer von CHF …, berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von CHF … . Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben A + B Y am 28. Juni 2017 Einsprache an das kantonale Steueramt und beantragten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden. Zur Begründung brachten sie vor, die Deklaration in der Steuererklärung 2015, wonach sie ihr Reiheneinfamilienhaus in X ab September 2015 vermietet hätten, sei ungewollt falsch.