{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-6_2018-01-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139409&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a36b3c66fe2a9cbed482edf0107a619"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:20", "Checksum": "f1b158731c36f9aae3319ef516f15a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nZwar ergibt sich aus der Formulierung \"in der Regel\" in § 63bis Abs. 3 VV StG, dass Ausnahmen von der 1-Jahresregel denkbar sind, z.B. wenn sich aus unvorhersehbaren beruflichen oder familiären Gründen ein erneuter Umzug aufdrängt (RRB Nr. 2010/1744, a.a.O., Ziff. 2.15; Steuerpraxis 2013 Nr. 4 Ziff. 2.3; Thomas A. Müller, a.a.O., S. 453, Ziff. 4.2.2). Die Rekurrenten haben denn sinngemäss solche Gründe geltend gemacht. Konkret geht es hier um die Einschulung des Sohnes in den Kindergarten in XZ. Die Rekurrenten haben sich aber nach dem Gesagten relativ früh entschlossen, aus dem Haus in X auszuziehen. Eine Ausnahme im Sinne der erwähnten Regelung kann hier nicht vorliegen, da vorliegend keine hindernde Situation gegeben und es nicht unvorhergesehen gewesen ist, dass das Kind eingeschult wird; dies mussten die Rekurrenten gewusst haben. Von einer dauernden Selbstnutzung des Hauses in X kann daher nicht gesprochen werden. Ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG ist hier demnach zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrenten die Regelung nicht gekannt haben mögen. Ausserdem ist dieser Ausnahmetatbestand im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurückhaltend anzuwenden.\nDer Rekurs ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Gerichtskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘259 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 759).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'259 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung (mit Akten)\n- KStA, Sondersteuern\n- Amtschreiberei\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}