{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-6_2018-01-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139409&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a36b3c66fe2a9cbed482edf0107a619"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:20", "Checksum": "f1b158731c36f9aae3319ef516f15a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.1 Der solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis der damaligen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (heute: Kantonales Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird, über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden ist (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2007 Nr. 11 E. 3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.1 und 2.2; vgl. Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, 2013, S. 441). Damit löst jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, die Handänderungssteuer aus. Steuerobjekt ist der Eigentumsübertrag als solcher, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis (bzw. der Verkehrswert) des Grundstücks zur Zeit der Handänderung dient (vgl. § 210 StG). Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG der Erwerber.\n2.2 Das Steuergesetz sieht in § 207 diverse steuerfreie Handänderungen vor. Von der Hand-änderungssteuer befreit ist gemäss § 207 Abs. 1 lit. g StG der Erwerb von Grundstücken als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum. Diese am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Regelung lehnt sich vom Wortlaut her an § 51 Abs. 1 StG und Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an, welche die Grundstückgewinnsteuer betreffen. Auf die diesbezügliche Praxis kann daher zur Auslegung der Norm zurückgegriffen werden (vgl. KSGE 2014 Nr. 19 E. 2.2; 2012 Nr. 13 E. 5; RRB Nr. 2010/1744 vom 28.9.2010, Änderung der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz, Ziff. 2.15).\n2.3 Nach § 63bis der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG; BGS 614.12) gilt Wohneigentum als dauernd selbst genutzt, wenn der Erwerber eines überbauten Grundstücks in der Regel innert 1 Jahr seit Vertragsabschluss dort Wohnsitz nimmt (Abs. 1). Ist das Grundstück bei Vertragsabschluss nicht überbaut, beträgt die Frist in der Regel 2 Jahre (Abs. 2). Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber das Grundstück nur teilweise oder nur vorübergehend, in der Regel weniger als 1 Jahr, selbst bewohnt (Abs. 3).\n3. Im vorliegenden Fall ist damit zu prüfen, ob das Kriterium der dauernden Selbstnutzung gemäss § 63bis Abs. 3 VV StG erfüllt ist. Es ist zuerst abzuklären, ob die Selbstbewohnung der fraglichen Liegenschaft mindestens 1 Jahr gedauert hat. Falls dies nicht zutrifft, ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausnahmetatbestand in Bezug auf die 1-Jahresfrist vorliegt.\n3.1 Die Rekurrenten haben im August 2014 ein Einfamilienhaus in X gekauft (Kaufvertrag Nr. 0000). Ab … November 2014 wollten sie nach ihren Angaben das Haus nutzen und beantragten eine steuerfreie Handänderung (Gesuch vom … 8.2014). Per … August 2015 meldeten sie sich unbestrittenermassen in X ab und in XZ an. Im vorliegenden Rekurs wird geltend gemacht, die Rekurrenten hätten weiterhin in X gewohnt und gegenüber den Behörden nur angegeben, in XZ zu wohnen, um den Sohn dort einschulen zu können, weil seine Grosseltern, die das Kind hätten betreuen können, auch in XZ wohnen würden.\n3.2 Die Rekurrenten waren nach dem Gesagten nur 10 Monate in X gemeldet (von November 2014 bis und mit August 2015); danach meldeten sie sich wieder nach XZ ab. Gemäss Steuererklärung 2015 ist das Haus in X ab … September 2015 vermietet gewesen an E F; aufgrund der Akten ist dies der Vater der Rekurrentin. Es wurden laut Steuererklärung auch Mieteinnahmen von CHF 4'800 deklariert. Dass die Vermietung gemäss den Angaben der Rekurrenten nicht stattgefunden hat, ist demnach wenig glaubhaft. Selbst wenn dem so wäre, müssten sie sich nach Treu und Glauben auf der fehlerhaften Selbstdeklaration behaften lassen. Den Sachverhalt in jedem Verfahren anders darzustellen, um daraus profitieren zu können, darf keinen Rechtsschutz finden. Ob die Rekurrenten nach ihren Einwänden die streitige Steuer bezahlen können, kann hier nicht beurteilt werden. Gegebenenfalls müssten sie nach Abschluss dieses Verfahrens bei der Erlassabteilung des Finanzdepartements ein Erlassgesuch einreichen.\n3.3 Was die Rekurrenten weiter eingewendet haben, vermag nicht zu überzeugen."}