{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2017-6_2018-01-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=139409&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0a36b3c66fe2a9cbed482edf0107a619"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:03:20", "Checksum": "f1b158731c36f9aae3319ef516f15a69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.01.2018 SGNEB.2017.6\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nSteuergericht\nUrteil vom 8. Januar 2018\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Acemoglu, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGNEB.2017.6\nA + B Y\ngegen\nKant. Steueramt\nbetreffend Handänderungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Kaufvertrag vom … August 2014 erwarben A + B Y das Grundstück GB X Nr. 0001 von C + D Z zum Preis von CHF … . Die Käufer stellten ein Gesuch um Steuerbefreiung aufgrund von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum. Nach der zweiten Kontrolle lehnte das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung ab. Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 21. Juni 2017 eröffnete das Departementssekretariat des Finanzdepartements A + B Y die Handänderungssteuer von CHF …, berechnet zum Satz von 2.2 % auf einem Abgabewert von CHF … .\nGegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhoben A + B Y am 28. Juni 2017 Einsprache an das kantonale Steueramt und beantragten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden. Zur Begründung brachten sie vor, die Deklaration in der Steuererklärung 2015, wonach sie ihr Reiheneinfamilienhaus in X ab September 2015 vermietet hätten, sei ungewollt falsch. Das Haus hätten sie bis und mit 2015 selbst bewohnt. Die Steuererklärung 2015 werde richtiggestellt.\nMit Verfügung vom 17. Juli 2017 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Deklaration ungewollt falsch sein soll, da die Einwohnerkontrollen von X und XZ den Zeitpunkt des Wohnungswechsels der Einsprecher per 31. August 2015 bestätigen würden. Demnach hätten die Einsprecher das Grundstück in X weniger als 1 Jahr selbst zu Wohneigentum genutzt, was die Steuerbefreiung ausschliesse. Die eingereichten Stromrechnungen bis und mit 30. April 2016 würden daran auch nichts ändern.\n2. Gegen den Einspracheentscheid des Steueramts erhoben A + B Y (im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 14. August 2017 Einsprache an das Steueramt. Dieses überwies am 20. September 2017 die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht zur Beurteilung. Die Rekurrenten verlangten die Überprüfung der Sache und die Korrektur der Handänderungssteuer. Sie hätten 3 kleine Kinder. Damals hätten sie nur versucht, die Situation für alle Beteiligten leichter zu gestalten. Die Rekurrenten machten im Wesentlichen geltend, die Abmeldung in X und die Anmeldung in XZ seien tatsächlich per … August 2015 erfolgt. Sie seien ganztags ausser Haus, so dass die Eltern des Ehemanns, welche in XZ wohnen würden, die Kinder betreuen würden. Der Sohn der Rekurrenten sollte im Sommer 2016 in den Kindergarten kommen; daher hätten sie die Schriften im Jahr 2015 nach XZ wechseln müssen. Es sei für sie so praktischer gewesen wegen der Betreuung. Die Rekurrenten hätten jedoch weiter in X gewohnt; nur die Post sei nach XZ geschickt worden. Sie seien damit gleichsam gezwungen gewesen, die Schriften raschmöglichst nach XZ zu wechseln. Dies habe aber nichts zu tun gehabt mit ihrer Wohnsituation. Zu jenem Zeitpunkt hätten in XZ die Schwiegereltern und die beiden Schwager mit ihren Familien gewohnt. Für die Rekurrenten hätte es insofern gar keinen Platz gegeben. Sie hätten somit weiterhin ihr Reiheneinfamilienhaus in X bewohnt.\nMit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verwies in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führte es im Wesentlichen aus, die behördlichen Daten würden mit der Selbstdeklaration der Rekurrenten übereinstimmen. So hätten sie die Liegenschaft in X 10 Monate bewohnt. Diese sei nicht im erforderlichen Mass dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt worden. Infolge der Meldung des Wohnsitzwechsels von X sei XZ zum Hauptsteuerdomizil der Rekurrenten geworden. Die Voraussetzungen der steuerfreien Handänderung seien daher nicht erfüllt. Eine Ausnahme sei nicht anzunehmen und auch nicht geltend gemacht worden. Schon vor Bezug des Wohneigentums in X sei klar gewesen, dass der Sohn im darauffolgenden Jahr den Kindergraten besuchen werde. Ausserdem verstosse es gegen Treu und Glauben, für die Handänderungssteuer ein anderes Hauptsteuerdomizil geltend zu machen, um der Erhebung dieser Steuer zu entgehen.\nMit Replik vom 21. November 2017 hielten die Rekurrenten an den bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Sie führten zusätzlich v.a. noch aus, der Sohn habe bereits mit 4 Jahren in den Kindergarten gemusst. Darauf seien die Rekurrenten nicht vorbereitet gewesen. Momentan würden sie nur einen Lohn beziehen. Sollten sie die Handänderungssteuer im Nachhinein bezahlen müssen, hätten sie dadurch finanzielle Probleme. Sie hätten von der Regelung der 1-Jahresfrist nicht gewusst; sie hätten sonst eine andere Lösung gesucht.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann der Steuerpflichtige beim Steuergericht Rekurs gegen den Einspracheentscheid bezüglich der Veranlagung der Handänderungssteuer erheben. Die Rekurrenten sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; das angerufene Gericht ist zur Beurteilung zuständig. Der Rekurs wurde im Sinne von § 160 und § 216 Abs. 2 StG frist- und formgerecht eingereicht. Auf das Rechtsmittel ist damit einzutreten."}