Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs auf CHF 1'160.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'160.00 unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär StV.: Dr. Th. A. Müller D. Stämpfli Rechtsmittel: