Es handelt sich mitunter nicht um einen eigentlichen Mehrgenerationenhaushalt, sondern vielmehr um Familienmitglieder unterschiedlicher Generationen, welche in derselben Liegenschaft leben. 3.3. Nach dem Ausgeführten haben die Rekurrenten die fragliche Liegenschaft nicht als ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum erworben; der Erwerb des Grundstückes unterliegt daher der Handänderungssteuer. Deren Höhe ist grundsätzlich unbestritten geblieben. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen.