Indes stellt sich die Frage, ob die Rekurrenten nicht als wirtschaftliche Einheit einen sogenannten Mehrgenerationenhaushalt führen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff der ausschliesslichen Selbstnutzung restriktiv auszulegen ist, zumal es sich dabei um einen steuerbefreienden Tatbestand handelt. Im vorliegenden Fall kann den eingereichten Plänen entnommen werden, dass das Grundstück im Erdgeschoss und im 1. Stock über komplette Wohnungen mit Küche und Sanitäreinrichtungen verfügt. Damit wird das Führen von verschiedenen Haushalten ermöglicht, was denn auch von den Rekurrenten nicht bestritten wird.