Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist. Hieraus ergibt sich dass die ausschliessliche Selbstnutzung zu verneinen ist, wenn eine Liegenschaft über mehrere unabhängig voneinander bestehende Wohneinheiten verfügen, die je separat bewohnt werden können und über separate Zugänge verfügen, was vorliegend unstrittig der Fall ist. 3.2. Indes stellt sich die Frage, ob die Rekurrenten nicht als wirtschaftliche Einheit einen sogenannten Mehrgenerationenhaushalt führen.