Das Steuergericht hat sich in einem Urteil vom 4. März 2013 (SGNEB.2012.8) umfassend mit der Auslegung respektive Interpretation von § 207 Abs. 1 lit. g StG auseinandergesetzt und eine systematisch-teleologischen Auslegung vorgenommen, bei der der Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang bestimmt wird. Bei der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit der Rechtsnorm verbunden ist.