Oberwähnte Gesetzesbestimmung wurde durch die kantonale Volksabstimmung vom 29. November 2009 angefügt, wobei das Inkrafttreten der Bestimmung auf den 1. Januar 2011 festgelegt wurde. Der Wortlaut der angefügten Gesetzesbestimmung entstammt der ausformulierten Volksinitiative „Willkommen im Kanton Solothurn - Ja zur steuerfreien Handänderung von selbst bewohntem Wohneigentum“. Bezüglich der "Ausschliesslichkeit" ist die Norm auszulegen. Das Steuergericht hat sich in einem Urteil vom 4. März 2013 (SGNEB.2012.8) umfassend mit der Auslegung respektive Interpretation von § 207 Abs. 1 lit.