Gestützt darauf drängt sich ein Augenschein im vorliegenden Fall indes nicht auf. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Rekurrenten selbst entsprechende Pläne des Gebäudes zu den Akten gereicht haben und nicht geltend gemacht haben, dass die Situation vor Ort davon abweichen würde. Die dem Steuergericht vorliegenden Akten bilden daher eine genügende Grundlage zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen. 3. Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handän-derungssteuer. Jeder Eigentumsübergang, der vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgenommen wird, löst die Handänderungssteuerfolge aus.