Es obliegt nicht den Rekurrenten zu bestimmen, durch welche Instanz ein Rechtsmittel beurteilt wird. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Steuergericht über eine volle Kognition in der Sache verfügt und somit sämtliche Vorbringen der Rekurrenten frei prüft. Ein Augenschein vor Ort wird gemäss Praxis des Steuergerichts durchgeführt, wenn sich aufgrund der Akten Fragen stellen und Unsicherheiten ergeben, welche nur aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geklärt werden können. Gestützt darauf drängt sich ein Augenschein im vorliegenden Fall indes nicht auf.