2. Vorweg stellen die Rekurrenten den Antrag, die Angelegenheit sei ohne kostenpflichtiges Gerichtsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe einen Augenschein durchzuführen. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Steuergericht des Kantons Solothurn gemäss der obigen Erwägung zur Eintretensfrage um die gesetzlich vorgesehene Instanz zur Beurteilung von Rekursen gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz handelt, welche – wie hier – die Handänderungssteuer betreffen. Es obliegt nicht den Rekurrenten zu bestimmen, durch welche Instanz ein Rechtsmittel beurteilt wird.