Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Kantonale Steuergericht ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) die für die Beurteilung eines Rekurses gegen einen Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts zuständige Rechtsmittelinstanz. Die Rekurrenten sind durch den Einspracheentscheid beschwert und ohne Weiteres zum Rekurs legitimiert. Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Vorweg stellen die Rekurrenten den Antrag, die Angelegenheit sei ohne kostenpflichtiges Gerichtsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese habe einen Augenschein durchzuführen.