Auf die weiteren Vorbringen ist – soweit diese entscheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 25. September 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid. 3. In der Replik vom 28. Oktober 2017 halten die Rekurrenten an den bereits in der Rekursschrift gestellten Anträge fest und weisen insbesondere darauf hin, dass es sich nach wie vor um eine Fernbetrachtung handle und ein Augenschein vor Ort notwendig sei. Eine solche Fernbetrachtung sei keine objektive Entscheidgrundlage. Das Steuergericht zieht in Erwägung: