Die Neubeurteilung solle nicht auf Stufe eines kostenpflichtigen Gerichtsverfahrens abgehandelt werden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz handle es sich beim fraglichen Objekt im Sinne der heutigen Nutzung grundsätzlich nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern tatsächlich um ein offenes Mehrgenerationenhaus mit einer Wohnung und einem Haushalt, welches ausschliesslich von Familienangehörigen bewohnt werde. Überdies sei das Dachgeschoss nicht bewohnbar, weshalb dieses nicht als Wohnung mitgezählt werden könne. Auf die weiteren Vorbringen ist – soweit diese entscheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen einzugehen.