Es handle sich demnach nicht um eine ausschliessliche Selbstnutzung, weshalb der steuerrechtlich privilegierende Tatbestand der dauerhaften und ausschliesslichen Selbstnutzung nicht gegeben sei. 2. Dagegen gelangten die Steuerpflichten (nunmehr: Rekurrenten) mit Eingabe vom 8. August 2017 an das Kantonale Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Sache an das Kantonale Steueramt (nunmehr: Vorinstanz) zurückzuweisen und diese habe einen Augenschein vorzunehmen und die Sache neu zu beurteilen. Die Neubeurteilung solle nicht auf Stufe eines kostenpflichtigen Gerichtsverfahrens abgehandelt werden.