Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies das Steueramt des Kantons Solothurn die erhobene Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um eine Liegenschaft mit mehreren, konkret drei, Wohnungen, welche unabhängig genutzt werden könnten. Es handle sich demnach nicht um eine ausschliessliche Selbstnutzung, weshalb der steuerrechtlich privilegierende Tatbestand der dauerhaften und ausschliesslichen Selbstnutzung nicht gegeben sei.